Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 a) Tourismustaxen im Sinne von Art. 13 ff. des kommu- nalen Gäste- und Tourismustaxengesetzes (GTG) sind Zwangsab- gaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zu- sammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamt- heit der Steuerpflichtigen. DieTourismustaxen werden zwecks För- derung desTourismus eingezogen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GTG) und sind gegenstandslos geschuldet. Tourismusförderungsabgaben wer- den von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteu- ern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Termi- nologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verur- sacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich / Basel/ Genf 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanla- stungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum 12
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 90 Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Son- dersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Perso- nengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Ver- wandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffen- den Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenan- lastungsabgabe stellt – da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird – eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Ur- teil des Bundesgerichts 2A.62/2005 vom 22. März 2006, E.4.2, mit Hinweisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern,Treibstoffzu- schläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweck- bindung unterworfen sind (vgl. MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a).
b) Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legali- tätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER / WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER / SCHINDLER / SCHWEIZER / VAL- LENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich / St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktio- nen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 91 und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steu- erpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabe- pflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung die- ser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER / WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV).
c) Die von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerde- führerin erhobeneTourismustaxe ist nach dem vorstehend Gesag- ten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzli- che Grundlage im kommunalen Gäste- undTourismustaxengesetz, welches von der Gemeindeversammlung per 14. März und 5. Sep- tember 2005 beschlossen und sodann von der Regierung des Kan- tons Graubünden mit Beschluss Nr. 1249 vom 17. Oktober 2005 ge- nehmigt wurde. Steuerpflichtig sind gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c GTG unter anderem Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe aller Art (wie z. B. Restaurants, Imbissstu- ben, Konditoreien, Cafés, Bars, Dancings, Clublokale, Diskothe- ken, Banken, Versicherungsagenturen, Taxibetriebe, Kioske, Tankstellen, Reisebüros, Sport- und Freizeitanbieter, Lebensmittel- geschäfte, Bauhaupt- und Baunebengewerbe und dergl.) sowie Selbstständigerwerbende (wie Architekten, Ingenieure, Ärzte, An- wälte, Notare,Treuhänder und dergl.). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GTG, welcher das Objekt der Tourismustaxe umschreibt, unterliegt jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde der Tourismustaxe. Die Höhe der Abgabe richtet sich schliesslich nach Art. 13 GTG i.V.m. Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum Gäste- und Tourismustaxengesetz (ABzGTG).
d) Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin am 13. Februar 2015 eine Rechnung für die Tou- rismustaxe 2014 über Fr. 300.– (Grundtaxe) zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Einsprache an die Gemeinde und danach Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begrün- dung, dass sie inaktiv sei und keine unternehmerischeTätigkeit im Sinne des GTG ausübe. Diese Aussage lässt sich anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahresrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 ohne Weiteres verifizieren. Denn weder die Erfolgsrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 noch die Bi- lanzen per 31. Dezember 2012, 2013 und 2014 enthalten Positionen, welche auf eine unternehmerische Geschäftstätigkeit der Be- schwerdeführerin hinweisen. Vielmehr ist der für das vorliegende
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 92 Verfahren relevanten Erfolgsrechnung 2014 zu entnehmen, dass die einzige Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 darin bestanden hat, die Jahresabschlüsse zu erstellen, diese beim Steueramt einzureichen und die entsprechenden Steuern zu bezahlen. Wie gesehen wird das Objekt der Tourismustaxe in Art. 14 Abs. 1 GTG als «unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde» definiert. Wenn es sich bei der Beschwerdefüh- rerin aber − wie dies die Beschwerdegegnerin im Einspracheent- scheid vom 17. März 2014 für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 noch selbst explizit anerkannt hat − um eine inaktive Gesell- schaft ohne eigentliche Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2014 handelt (was von der Erfolgsrechnung 2014 − wie gesehen − be- stätigt wird), fehlt es aber an der unternehmerischen Tätigkeit in der Gemeinde und damit am Steuerobjekt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GTG. Dementsprechend darf die Tourismustaxe für das Ge- schäftsjahr 2014 bei der Beschwerdeführerin nicht erhoben wer- den.
e) Die Beschwerdegegnerin bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerin inak- tiv ist und keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit ausführt. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass der Gesell- schaftszweck der Beschwerdeführerin sehr ausführlich umschrie- ben sei und vielfältige Aktivitäten zulasse. Zudem habe die Be- schwerdegegnerin kaum Möglichkeiten zu prüfen, ob alle in der Gemeinde angemeldeten Gesellschaften auch tatsächlich unter- nehmerisch tätig seien, da der hierfür zu betreibende Aufwand un- verhältnismässig gross wäre. Aus diesen Gründen sei davon aus- zugehen, dass jede ordentlich eingetragene Gesellschaft die Möglichkeit habe, unternehmerisch tätig zu sein. Demzufolge sei die Tourismustaxe auch von der Beschwerdeführerin geschuldet. Dieser Argumentation kann − wie nachfolgend dargestellt − nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass das Objekt derTourismustaxe in Art. 14 Abs. 1 GTG als «unterneh- merische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde» definiert ist. Es ist dementsprechend nicht von Relevanz, ob der im Han- delsregister eingetragene Gesellschaftszweck der Beschwerdefüh- rerin weit oder eng gefasst ist und ob dieser Gesellschaftszweck vielfältige unternehmerische Aktivitäten zulässt oder nicht. Ent- scheidend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 eine unternehmerische Tätigkeit in der Gemeinde ausgeübt hat, was hier − wie vorstehend dargestellt − offenkundig nicht der Fall ist. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach sie keine
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 93 Möglichkeit habe zu prüfen, ob alle in der Gemeinde angemelde- ten Gesellschaften auch tatsächlich unternehmerisch tätig seien, ist sodann entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Tourismustaxe für die in der Gemeinde angemeldeten Gesell- schaften aufgrund der natürlichen Vermutung, wonach eine Kapi- talgesellschaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und damit unternehmerisch tätig ist, ohne Weiteres veranlagen kann, ohne vorgängig weitere Abklärungen treffen zu müssen. Denn diejeni- gen Gesellschaften, welche inaktiv sind und keine unternehmeri- scheTätigkeit ausüben, können im Einspracheverfahren den Nach- weis erbringen, dass sie tatsächlich inaktiv sind und keine unternehmerischeTätigkeit ausüben und dementsprechend bei ih- nen das Steuerobjekt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GTG nicht erfüllt ist. Dieser Nachweis kann entweder mit dem Einreichen der Er- folgsrechnung oder − um nicht bloss ein selbst erstelltes Doku- ment in den Händen zu halten − mittels Einreichung der definiti- ven Steuerveranlagung erbracht werden.
E. 5 a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Steuerob- jekt, mithin die unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde X. , im vorliegenden Fall mangels unterneh- merischerTätigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist und die Beschwerdeführerin dementsprechend keine Tourismustaxe zu bezahlen hat. Dieses Ergebnis erscheint sodann auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tourismustaxe gemäss Art. 13 GTG grundsätzlich von denjenigen natürlichen und juristischen Perso- nen erhoben wird, welche direkt oder indirekt vom Tourismus in der Gemeinde profitieren, als korrekt. Denn eine inaktive Gesell- schaft ohne jegliche unternehmerische Tätigkeit profitiert im Ge- gensatz zu unternehmerisch tätigen natürlichen und juristischen Personen weder direkt noch indirekt vom Tourismus in der Ge- meinde. Folglich soll diese auch nicht verpflichtet werden, eine Ab- gabe zur Förderung des Tourismus zu entrichten. Eine andere Betrachtungsweise würde weder vor dem Grundsatz der Allge- meinheit der Besteuerung, wonach der Kreis der steuerpflichtigen Personen nach sachgemässen Kriterien zu bestimmen ist (vgl. MÄUSLI-ALLENSPACH / OERTLI, Das Schweizerische Steuerrecht − ein Grundriss mit Beispielen, 8. Aufl., Muri b. Bern 2015, S. 60) noch vor dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der Rechts- gleichheit, wonach bei der Steuergesetzgebung keine Unterschei- dungen getroffen werden dürfen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist bzw. Unterscheidungen zu treffen sind, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse aufdrängen
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 94 (MÄUSLI-ALLENSPACH / OERTLI, a.a.O., S. 61), standhalten. Dement- sprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ein- sprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und die bei der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Tourismustaxe von Fr. 300.– bestätigt hat, als nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. A 15 24 Urteil vom 21. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 89 Gebühren und Abgaben 8 Taxas e contribuziuns Tasse e contributi Tourismustaxen. Kostenanlastungssteuer. Steuerobjekt.
– Tourismustaxen sind als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren; eine inaktive Gesellschaft ohne eigentli- che unternehmerische Tätigkeit erfüllt das als «unter- nehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Ge- meinde» definierte Objekt der Steuer nicht und ist dementsprechend nicht tourismustaxenpflichtig. Tasse turistiche. Imposta a destinazione vincolata. Og- getto dell’imposta.
– Le tasse turistiche vanno qualificate quali imposte a destinazione vincolata; una società inattiva, senza al- cuna attività imprenditoriale, non soddisfa la nozione di oggetto dell’imposta quale «attività imprenditoriale ris- pettivamente quale libero professionista nel comune» e quindi non è soggetta alla tassa turistica. Erwägungen:
4. a) Tourismustaxen im Sinne von Art. 13 ff. des kommu- nalen Gäste- und Tourismustaxengesetzes (GTG) sind Zwangsab- gaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zu- sammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamt- heit der Steuerpflichtigen. DieTourismustaxen werden zwecks För- derung desTourismus eingezogen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GTG) und sind gegenstandslos geschuldet. Tourismusförderungsabgaben wer- den von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteu- ern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Termi- nologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verur- sacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich / Basel/ Genf 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanla- stungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum 12
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 90 Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Son- dersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Perso- nengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Ver- wandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffen- den Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenan- lastungsabgabe stellt – da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird – eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Ur- teil des Bundesgerichts 2A.62/2005 vom 22. März 2006, E.4.2, mit Hinweisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern,Treibstoffzu- schläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweck- bindung unterworfen sind (vgl. MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a).
b) Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legali- tätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER / WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER / SCHINDLER / SCHWEIZER / VAL- LENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich / St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktio- nen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 91 und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steu- erpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabe- pflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung die- ser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER / WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV).
c) Die von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerde- führerin erhobeneTourismustaxe ist nach dem vorstehend Gesag- ten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzli- che Grundlage im kommunalen Gäste- undTourismustaxengesetz, welches von der Gemeindeversammlung per 14. März und 5. Sep- tember 2005 beschlossen und sodann von der Regierung des Kan- tons Graubünden mit Beschluss Nr. 1249 vom 17. Oktober 2005 ge- nehmigt wurde. Steuerpflichtig sind gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c GTG unter anderem Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe aller Art (wie z. B. Restaurants, Imbissstu- ben, Konditoreien, Cafés, Bars, Dancings, Clublokale, Diskothe- ken, Banken, Versicherungsagenturen, Taxibetriebe, Kioske, Tankstellen, Reisebüros, Sport- und Freizeitanbieter, Lebensmittel- geschäfte, Bauhaupt- und Baunebengewerbe und dergl.) sowie Selbstständigerwerbende (wie Architekten, Ingenieure, Ärzte, An- wälte, Notare,Treuhänder und dergl.). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GTG, welcher das Objekt der Tourismustaxe umschreibt, unterliegt jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde der Tourismustaxe. Die Höhe der Abgabe richtet sich schliesslich nach Art. 13 GTG i.V.m. Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum Gäste- und Tourismustaxengesetz (ABzGTG).
d) Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin am 13. Februar 2015 eine Rechnung für die Tou- rismustaxe 2014 über Fr. 300.– (Grundtaxe) zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Einsprache an die Gemeinde und danach Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begrün- dung, dass sie inaktiv sei und keine unternehmerischeTätigkeit im Sinne des GTG ausübe. Diese Aussage lässt sich anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahresrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 ohne Weiteres verifizieren. Denn weder die Erfolgsrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 noch die Bi- lanzen per 31. Dezember 2012, 2013 und 2014 enthalten Positionen, welche auf eine unternehmerische Geschäftstätigkeit der Be- schwerdeführerin hinweisen. Vielmehr ist der für das vorliegende
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 92 Verfahren relevanten Erfolgsrechnung 2014 zu entnehmen, dass die einzige Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 darin bestanden hat, die Jahresabschlüsse zu erstellen, diese beim Steueramt einzureichen und die entsprechenden Steuern zu bezahlen. Wie gesehen wird das Objekt der Tourismustaxe in Art. 14 Abs. 1 GTG als «unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde» definiert. Wenn es sich bei der Beschwerdefüh- rerin aber − wie dies die Beschwerdegegnerin im Einspracheent- scheid vom 17. März 2014 für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 noch selbst explizit anerkannt hat − um eine inaktive Gesell- schaft ohne eigentliche Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2014 handelt (was von der Erfolgsrechnung 2014 − wie gesehen − be- stätigt wird), fehlt es aber an der unternehmerischen Tätigkeit in der Gemeinde und damit am Steuerobjekt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GTG. Dementsprechend darf die Tourismustaxe für das Ge- schäftsjahr 2014 bei der Beschwerdeführerin nicht erhoben wer- den.
e) Die Beschwerdegegnerin bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerin inak- tiv ist und keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit ausführt. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass der Gesell- schaftszweck der Beschwerdeführerin sehr ausführlich umschrie- ben sei und vielfältige Aktivitäten zulasse. Zudem habe die Be- schwerdegegnerin kaum Möglichkeiten zu prüfen, ob alle in der Gemeinde angemeldeten Gesellschaften auch tatsächlich unter- nehmerisch tätig seien, da der hierfür zu betreibende Aufwand un- verhältnismässig gross wäre. Aus diesen Gründen sei davon aus- zugehen, dass jede ordentlich eingetragene Gesellschaft die Möglichkeit habe, unternehmerisch tätig zu sein. Demzufolge sei die Tourismustaxe auch von der Beschwerdeführerin geschuldet. Dieser Argumentation kann − wie nachfolgend dargestellt − nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass das Objekt derTourismustaxe in Art. 14 Abs. 1 GTG als «unterneh- merische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde» definiert ist. Es ist dementsprechend nicht von Relevanz, ob der im Han- delsregister eingetragene Gesellschaftszweck der Beschwerdefüh- rerin weit oder eng gefasst ist und ob dieser Gesellschaftszweck vielfältige unternehmerische Aktivitäten zulässt oder nicht. Ent- scheidend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 eine unternehmerische Tätigkeit in der Gemeinde ausgeübt hat, was hier − wie vorstehend dargestellt − offenkundig nicht der Fall ist. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach sie keine
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 93 Möglichkeit habe zu prüfen, ob alle in der Gemeinde angemelde- ten Gesellschaften auch tatsächlich unternehmerisch tätig seien, ist sodann entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Tourismustaxe für die in der Gemeinde angemeldeten Gesell- schaften aufgrund der natürlichen Vermutung, wonach eine Kapi- talgesellschaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und damit unternehmerisch tätig ist, ohne Weiteres veranlagen kann, ohne vorgängig weitere Abklärungen treffen zu müssen. Denn diejeni- gen Gesellschaften, welche inaktiv sind und keine unternehmeri- scheTätigkeit ausüben, können im Einspracheverfahren den Nach- weis erbringen, dass sie tatsächlich inaktiv sind und keine unternehmerischeTätigkeit ausüben und dementsprechend bei ih- nen das Steuerobjekt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GTG nicht erfüllt ist. Dieser Nachweis kann entweder mit dem Einreichen der Er- folgsrechnung oder − um nicht bloss ein selbst erstelltes Doku- ment in den Händen zu halten − mittels Einreichung der definiti- ven Steuerveranlagung erbracht werden.
5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Steuerob- jekt, mithin die unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde X. , im vorliegenden Fall mangels unterneh- merischerTätigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist und die Beschwerdeführerin dementsprechend keine Tourismustaxe zu bezahlen hat. Dieses Ergebnis erscheint sodann auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tourismustaxe gemäss Art. 13 GTG grundsätzlich von denjenigen natürlichen und juristischen Perso- nen erhoben wird, welche direkt oder indirekt vom Tourismus in der Gemeinde profitieren, als korrekt. Denn eine inaktive Gesell- schaft ohne jegliche unternehmerische Tätigkeit profitiert im Ge- gensatz zu unternehmerisch tätigen natürlichen und juristischen Personen weder direkt noch indirekt vom Tourismus in der Ge- meinde. Folglich soll diese auch nicht verpflichtet werden, eine Ab- gabe zur Förderung des Tourismus zu entrichten. Eine andere Betrachtungsweise würde weder vor dem Grundsatz der Allge- meinheit der Besteuerung, wonach der Kreis der steuerpflichtigen Personen nach sachgemässen Kriterien zu bestimmen ist (vgl. MÄUSLI-ALLENSPACH / OERTLI, Das Schweizerische Steuerrecht − ein Grundriss mit Beispielen, 8. Aufl., Muri b. Bern 2015, S. 60) noch vor dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der Rechts- gleichheit, wonach bei der Steuergesetzgebung keine Unterschei- dungen getroffen werden dürfen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist bzw. Unterscheidungen zu treffen sind, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse aufdrängen
8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 94 (MÄUSLI-ALLENSPACH / OERTLI, a.a.O., S. 61), standhalten. Dement- sprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ein- sprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und die bei der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Tourismustaxe von Fr. 300.– bestätigt hat, als nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. A 15 24 Urteil vom 21. Oktober 2015